§ 481a BGB – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482aWiderrufsbelehrung
- § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484Form und Inhalt des Vertrags
- § 485Widerrufsrecht
- § 486Anzahlungsverbot
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487Abweichende Vereinbarungen