§ 481 BGB – Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1)Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2)Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
(3)Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 312Anwendungsbereich
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482aWiderrufsbelehrung
- § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484Form und Inhalt des Vertrags
- § 485Widerrufsrecht
- § 486Anzahlungsverbot
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487Abweichende Vereinbarungen