§ 487 BGB – Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482aWiderrufsbelehrung
- § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484Form und Inhalt des Vertrags
- § 485Widerrufsrecht
- § 486Anzahlungsverbot
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte