§ 485 BGB – Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Rechtsprechung zu § 485 BGB
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2011-02-02
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482aWiderrufsbelehrung
- § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484Form und Inhalt des Vertrags
- § 486Anzahlungsverbot
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487Abweichende Vereinbarungen