§ 486 BGB – Anzahlungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1)Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
(2)Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482aWiderrufsbelehrung
- § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484Form und Inhalt des Vertrags
- § 485Widerrufsrecht
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487Abweichende Vereinbarungen