§ 492a BGB – Kopplungsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1)Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(1a)Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.
(2)Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung