§ 497 BGB – Verzug des Darlehensnehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1)Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2)Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3)Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4)Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 497 BGB
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2025-02-19
2022-12-16
2020-07-14
2019-10-22
2018-04-17
2018-02-20
2017-04-25
2017-02-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492aKopplungsgeschäfte
- § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
- § 505Geduldete Überziehung
- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten…