§ 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
Kurz erklärt
§ 492 BGB bestimmt, dass Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich schriftlich zu schließen sind, wobei getrennte schriftliche Erklärungen genügen und die automatisiert erstellte Erklärung des Darlehensgebers keine Unterschrift braucht. Der Vertrag muss vorgeschriebene Angaben enthalten. Nach Vertragsschluss erhält der Darlehensnehmer eine Abschrift und kann bei bestimmtem Rückzahlungszeitpunkt einen Tilgungsplan verlangen. Die Formvorschriften gelten auch für Vollmachten, außer bei Prozessvollmacht oder notarieller Beurkundung. Fehlende Angaben können nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden, teils mit zusätzlichen Anforderungen je nach Fallkonstellation. Ein veränderlicher Sollzinssatz ist nur wirksam, wenn der Index objektiv bestimmt und überprüfbar ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 492 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 506Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
- § 507Teilzahlungsgeschäfte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492aKopplungsgeschäfte
- § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung