§ 495 BGB – Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1)Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2)Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
(3)Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Rechtsprechung zu § 495 BGB
158
2026-05-21
2026-03-03
2025-11-13
2025-10-22
2025-10-21
2025-05-06
2025-05-06
2025-04-29
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492Schriftform, Vertragsinhalt
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 505Geduldete Überziehung
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 312gWiderrufsrecht
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492aKopplungsgeschäfte
- § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
- § 505Geduldete Überziehung
- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen