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§ 555e BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1)Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
(2)§ 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 555e BGB

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