§ 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
1a.durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
4a.durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Rechtsprechung zu § 555b BGB
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2025-03-26
2025-03-26
2025-03-26
2025-03-26
2024-11-27
2023-12-07
2023-05-24
2023-01-25
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 555cAnkündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 557bIndexmiete
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume