§ 555f BGB – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.künftige Höhe der Miete.
Verweise auf diese Vorschrift
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