§ 650a BGB – Bauvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 2 – Bauvertrag
(1)Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2)Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Rechtsprechung zu § 650a BGB
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2025-12-17
2024-01-18
2023-10-26
2023-03-16
2021-03-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
- § 650dEinstweilige Verfügung
- § 650eSicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650fBauhandwerkersicherung
- § 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650hSchriftform der Kündigung