§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 2 – Bauvertrag
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 650aBauvertrag
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
- § 650eSicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650fBauhandwerkersicherung
- § 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650hSchriftform der Kündigung