§ 651n BGB – Schadensersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
(1)Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2)Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Rechtsprechung zu § 651n BGB
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2022-10-11
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 651bAbgrenzung zur Vermittlung
- § 651cVerbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651dInformationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651eVertragsübertragung
- § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651hRücktritt vor Reisebeginn
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651jVerjährung
- § 651kAbhilfe
- § 651lKündigung
- § 651mMinderung
- § 651oMängelanzeige durch den Reisenden
- § 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651uGastschulaufenthalte
- § 651vReisevermittlung
- § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651xHaftung für Buchungsfehler
- § 651yAbweichende Vereinbarungen