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§ 651j BGB – Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

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Rechtsprechung zu § 651j BGB

7
2025-02-18
2025-01-28
2024-06-04
2022-08-30
2017-05-16
2012-12-18
2012-10-23

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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