§ 651j BGB – Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Rechtsprechung zu § 651j BGB
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2025-02-18
2025-01-28
2024-06-04
2022-08-30
2017-05-16
2012-12-18
2012-10-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 651aVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651bAbgrenzung zur Vermittlung
- § 651cVerbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651dInformationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651eVertragsübertragung
- § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651hRücktritt vor Reisebeginn
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651kAbhilfe
- § 651lKündigung
- § 651mMinderung
- § 651nSchadensersatz
- § 651oMängelanzeige durch den Reisenden
- § 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651uGastschulaufenthalte
- § 651vReisevermittlung