§ 651e BGB – Vertragsübertragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
(1)Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2)Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3)Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4)Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 651e BGB
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2021-06-29
2018-01-16
2017-11-21
2017-05-16
2014-05-28
2013-05-14
2012-12-18
2012-10-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 651aVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651bAbgrenzung zur Vermittlung
- § 651cVerbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651dInformationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651hRücktritt vor Reisebeginn
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651jVerjährung
- § 651kAbhilfe
- § 651lKündigung
- § 651mMinderung
- § 651nSchadensersatz
- § 651oMängelanzeige durch den Reisenden
- § 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters