§ 651m BGB – Minderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
(1)Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Rechtsprechung zu § 651m BGB
4
2026-01-20
2025-02-18
2023-02-14
2016-09-27
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651kAbhilfe
- § 651oMängelanzeige durch den Reisenden
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 651aVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651bAbgrenzung zur Vermittlung
- § 651cVerbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651dInformationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651eVertragsübertragung
- § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651hRücktritt vor Reisebeginn
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651jVerjährung
- § 651kAbhilfe
- § 651lKündigung
- § 651nSchadensersatz
- § 651oMängelanzeige durch den Reisenden
- § 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651uGastschulaufenthalte
- § 651vReisevermittlung
- § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651xHaftung für Buchungsfehler
- § 651yAbweichende Vereinbarungen