§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
(1)Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2)Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 651cVerbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651dInformationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651eVertragsübertragung
- § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651gErhebliche Vertragsänderungen
- § 651hRücktritt vor Reisebeginn
- § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651jVerjährung
- § 651kAbhilfe
- § 651lKündigung
- § 651mMinderung
- § 651nSchadensersatz
- § 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651uGastschulaufenthalte
- § 651vReisevermittlung
- § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651xHaftung für Buchungsfehler
- § 651yAbweichende Vereinbarungen