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§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

(1)Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2)Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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Verweise in dieser Vorschrift

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