§ 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3 – Haftung
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
Rechtsprechung zu § 675w BGB
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten…
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
- § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676aAusgleichsanspruch
- § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676cHaftungsausschluss