§ 676c BGB – Haftungsausschluss
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3 – Haftung
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
1.auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2.vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
Rechtsprechung zu § 676c BGB
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2022-09-20
2020-11-17
2017-10-17
2012-11-13
2012-11-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675wNachweis der Authentifizierung
- § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten…
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
- § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676aAusgleichsanspruch
- § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge