§ 676a BGB – Ausgleichsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3 – Haftung
(1)Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
(2)Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(3)Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
1.der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Rechtsprechung zu § 676a BGB
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2016-12-14
2016-02-03
2015-11-26
2013-02-26
2011-11-22
2011-06-09
2011-02-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 675nZugang von Zahlungsaufträgen
- § 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675wNachweis der Authentifizierung
- § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten…
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
- § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676cHaftungsausschluss