§ 677 BGB – Pflichten des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
Kurz erklärt
§ 677 BGB verpflichtet denjenigen, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn unter Berücksichtigung von dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen erfordert. Maßgeblich sind also die Interessen und der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn, nicht die eigenen Vorstellungen des Geschäftsführers.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Rechtsprechung zu § 677 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 685Schenkungsabsicht
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687Unechte Geschäftsführung