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§ 677 BGB – Pflichten des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag

Kurz erklärt

§ 677 BGB verpflichtet denjenigen, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn unter Berücksichtigung von dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen erfordert. Maßgeblich sind also die Interessen und der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn, nicht die eigenen Vorstellungen des Geschäftsführers.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

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Rechtsprechung zu § 677 BGB

101
2026-01-27
2025-12-19
2025-10-09
2024-09-17
2023-11-17
2023-03-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.