§ 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
(1)Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;2.Auflösungsbeschluss;3.Tod eines Gesellschafters;4.Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;5.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;6.Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2)Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 730Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
- § 732Auflösungsbeschluss
- § 734Fortsetzung der Gesellschaft
Verweise auf diese Vorschrift
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