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§ 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft

(1)Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2)Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 740 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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