§ 726 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
Rechtsprechung zu § 726 BGB
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2018-09-11
2017-05-10
2017-01-10
2015-10-13
2011-07-05
2011-07-05
2011-07-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 727Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters