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§ 740b BGB – Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft

(1)Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2)Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 740b BGB

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2025-07-08

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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