§ 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
(1)Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 727Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 740aBeendigung der Gesellschaft