§ 795 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
(weggefallen)
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794Haftung des Ausstellers
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801Erlöschen; Verjährung
- § 802Zahlungssperre
- § 803Zinsscheine
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 807Inhaberkarten und -marken