§ 797 BGB – Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 797 BGB
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2019-10-29
2018-08-23
2017-06-27
2016-04-07
2016-03-15
2013-05-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794Haftung des Ausstellers
- § 795
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801Erlöschen; Verjährung
- § 802Zahlungssperre
- § 803Zinsscheine
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 807Inhaberkarten und -marken
- § 808Namenspapiere mit Inhaberklausel