§ 801 BGB – Erlöschen; Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1)Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2)Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3)Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
Rechtsprechung zu § 801 BGB
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2018-11-06
2016-03-15
2013-05-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794Haftung des Ausstellers
- § 795
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 802Zahlungssperre
- § 803Zinsscheine
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 807Inhaberkarten und -marken
- § 808Namenspapiere mit Inhaberklausel