§ 807 BGB – Inhaberkarten und -marken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 807 BGB
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2025-06-26
2022-07-13
2022-07-13
2020-05-29
2019-10-29
2019-01-30
2018-08-23
2018-07-04
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794Haftung des Ausstellers
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 795
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801Erlöschen; Verjährung
- § 802Zahlungssperre
- § 803Zinsscheine
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 808Namenspapiere mit Inhaberklausel