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§ 807 BGB – Inhaberkarten und -marken

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 807 BGB

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2025-06-26
2020-05-29
2019-10-29
2018-07-04

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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