§ 803 BGB – Zinsscheine
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1)Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2)Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 803 BGB
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2016-03-15
2013-05-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794Haftung des Ausstellers
- § 795
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801Erlöschen; Verjährung
- § 802Zahlungssperre
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 807Inhaberkarten und -marken
- § 808Namenspapiere mit Inhaberklausel