§ 86f BGB – Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung.
(2)Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.
(3)Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Stiftungsorgane
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84bBeschlussfassung der Organe
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
- § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86hGläubigerschutz
- § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- § 87aAufhebung der Stiftung
- § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz
- § 87cVermögensanfall und Liquidation
- § 88Kirchliche Stiftungen