§ 87 BGB – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2)Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3)Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Rechtsprechung zu § 87 BGB
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2024-03-21
2021-03-24
2019-03-06
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 87aAufhebung der Stiftung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
- § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86hGläubigerschutz
- § 87aAufhebung der Stiftung
- § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz
- § 87cVermögensanfall und Liquidation
- § 88Kirchliche Stiftungen