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§ 937 BGB – Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2 – Ersitzung

(1)Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2)Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

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Rechtsprechung zu § 937 BGB

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2023-07-21
2022-09-23
2020-11-10
2019-07-19
2016-01-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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