§ 939 BGB – Hemmung der Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2 – Ersitzung
(1)Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Verweise auf diese Vorschrift
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