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§ 127 HGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 127 HGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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