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§ 123 HGB – Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

(1)Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2)Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 123 HGB

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2013-06-11
2011-03-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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