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§ 129 HGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

(1)Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2)Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

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Rechtsprechung zu § 129 HGB

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2021-12-16
2020-11-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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