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§ 128 HGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Kurz erklärt

§ 128 HGB regelt, welche Einwendungen und Einreden ein Gesellschafter geltend machen kann, wenn er wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird. Er darf alle Einwendungen und Einreden vorbringen, die nicht in seiner eigenen Person liegen, soweit sie auch der Gesellschaft selbst zustehen würden. Zusätzlich kann er die Zahlung an den Gläubiger verweigern, solange die Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeit noch anfechten, aufrechnen oder ein anderes Gestaltungsrecht ausüben könnte, dessen Ausübung ihrerseits ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft begründen würde. Der Gesellschafter steht damit nicht schlechter da als die Gesellschaft selbst.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2)Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 128 HGB

161
2025-07-03
2025-05-08
2024-12-12
2024-11-05

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.