§ 128 HGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Kurz erklärt
§ 128 HGB regelt, welche Einwendungen und Einreden ein Gesellschafter geltend machen kann, wenn er wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird. Er darf alle Einwendungen und Einreden vorbringen, die nicht in seiner eigenen Person liegen, soweit sie auch der Gesellschaft selbst zustehen würden. Zusätzlich kann er die Zahlung an den Gläubiger verweigern, solange die Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeit noch anfechten, aufrechnen oder ein anderes Gestaltungsrecht ausüben könnte, dessen Ausübung ihrerseits ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft begründen würde. Der Gesellschafter steht damit nicht schlechter da als die Gesellschaft selbst.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.