§ 125 HGB – Angaben auf Geschäftsbriefen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1)Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Rechtsprechung zu § 125 HGB
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2020-05-28
2020-04-29
2019-01-14
2018-05-09
2014-05-20
2014-01-14
2011-11-23
2011-03-03
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 124Vertretung der Gesellschaft
- § 126Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 127Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 128Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 129Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter