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§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 126 HGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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