§ 144 HGB – Liquidatoren
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
(1)Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2)Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3)Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4)Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5)Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 178Keine Liquidationsbeteiligung der Kommanditisten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147Anmeldung der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen