§ 147 HGB – Anmeldung der Liquidatoren
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
(1)Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2)Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144Liquidatoren
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen