§ 151 HGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
(1)Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2)Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3)Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Rechtsprechung zu § 151 HGB
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2026-05-07
2024-12-03
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144Liquidatoren
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147Anmeldung der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen