§ 149 HGB – Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Rechtsprechung zu § 149 HGB
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2020-10-27
2018-05-15
2018-05-15
2018-01-30
2018-01-30
2018-01-30
2018-01-30
2015-12-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144Liquidatoren
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147Anmeldung der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen