§ 146 HGB – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
(1)Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2)Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Rechtsprechung zu § 146 HGB
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2022-02-10
2022-02-10
2020-07-21
2018-06-07
2018-02-20
2017-07-13
2016-01-21
2013-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144Liquidatoren
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 147Anmeldung der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen