§ 152 HGB – Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
(1)Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2)Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.
Rechtsprechung zu § 152 HGB
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2020-12-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144Liquidatoren
- § 145Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147Anmeldung der Liquidatoren
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung