§ 179 HGB – Insolvenz des einzigen Komplementärs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift
Insolvenz der Kommanditgesellschaft§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
1.über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2.die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 169Gewinnauszahlung an Kommanditisten
- § 170Vertretung der Kommanditgesellschaft
- § 171
- § 172
- § 172a
- § 173Haftung des eintretenden Kommanditisten
- § 174Wirksamkeit der Herabsetzung der Haftsumme
- § 175Anmeldung der Änderung der Haftsumme
- § 176Haftung des Kommanditisten vor Eintragung
- § 177Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
- § 177aAnwendung des § 125 auf Kommanditisten
- § 178Keine Liquidationsbeteiligung der Kommanditisten